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Verrechnung der Kaution mit Corona-bedingten Rückständen

Gewerberaummietrecht:

Wenn aufgrund der Corona Pandemie ein Mietrückstand aufläuft, kann der Vermieter das Kautionsguthaben für die Rückstände verwenden. Er hat dann einen Anspruch, dass die Kaution wieder aufgefüllt wird.

(LG Frankfurt/M., Urt. v. 6.5.2021 – 2-14 O 113/20)

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