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Zahlung des Mietrückstands nur für außerordentliche Kündigung relevant

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20 folgendes klargestellt:

Wenn der/die Mieter:in nach einer fristlosen Kündigung den Mietrückstand, der zur Kündigung berechtigt hat, ausgleicht (innerhalb der Schonfrist des § 569 BGB = zwei Monate nach Zustellung der Klage) wird die fristlose Kündigung unwirksam.
Das Landgericht Berlin war der Ansicht, dass sich die Nachzahlung auch auf die fristgerechte, ordentliche Kündigung, die in diesen Fällen meistens hilfsweise ausgesprochen wird, auswirkt.

Das hat der BGH verneint.

Eine Nachzahlung der Miete lässt die ordentliche Kündigung nicht unwirksam werden!

Hier bleibt dem/der Mieter:in oftmals nur der Nachweis, dass der Zahlungsrückstand unverschuldet war. Dies dürfte nur in den wenigsten Fällen gelingen.

Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Essen-Kettwig an der Hauptstraße 11 ausführlicher im Mietrecht. Wir vertreten sowohl Mieter- als auch Vermieterinteressen und kennen daher beide Seiten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Peer Reitner steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
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