Unzulässiger Überbau über Nachbarwand
Ein Überbau in den Luftraum des Nachbargrundstücks ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Nachbar sein Dach so änderte, dass es über die Giebelwand des Nachbarn, die sich auf der Grundstücksgrenze befindet, ragte. (BGH, Urt. v. 12.3.2021 – V ZR 31/20 I)
Der Bundesgerichthof entschied, dass dies nicht zulässig ist. Der Dachüberstand greift in das Eigentum des Nachbarn ein. Diese Beeinträchtigung muss der Nachbar nicht nach § 905 S. 2 BGB dulden, da die Bebaubarkeit seines Grundstücks dadurch eingeschränkt wird.
Anders wäre der Fall nur dann zu bewerten, wenn eine Grenzwand vorliegt, also eine Wand die nur bis an die Grenze gebaut ist, aber noch vollständig auf dem eigenen Grundstück steht.
Hier war die Wand jedoch genau auf der Grundstücksgrenze und zum gegenseitigen Anbau bestimmt. Es handelt sich dabei um eine so genannte Nachbarwand.
Bei einer Wand, die auf der Grenze errichtet ist (also einer Nachbarwand), darf also jeder an die Wand anbauen. In diesen Fällen gelten die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB zum Überbau für die Wand nicht.
An diesem Beispiel kann man sehen, dass wenige Zentimeter teils große Unterschiede machen. Auch die Begrifflichkeiten klingen ähnlich, sind aber differenziert zu sehen. Vorsicht ist daher geboten.
Wir hoffen daher, dass dieser Beitrag die Unterschiede verständlicher macht. Gerne sind wir Ihnen bei weiteren Fragen oder Problemen im Nachbarrecht, Mietrecht oder Baurecht behilflich. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!