Keine Festlegung der Auslegung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss
Die Eigentümerversammlung hat nicht die Befugnis eine verbindliche Auslegung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss festzulegen.
Es entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung, einen solchen Beschlussantrag abzulehnen.
LG Köln, Urt. v. 22.4.2021 – 29 S 143/20
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind für die Auslegung der Teilungserklärung wegen ihrer Bedeutung für künftige Erwerber von Wohnungseigentum die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend.
Danach ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Urteil vom 10.11.2017 – V ZR 184/16; Urteil vom 22.03.2019 – V ZR 145/18; Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 163/17).
Darauf, was die handelnden Personen mit ihrer Erklärung beabsichtigt und bezweckt haben, kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht an.
Im Beschlusswege sind die Miteigentümer nicht dazu berufen, eine verbindliche Auslegung der Teilungserklärung zu beschließen. Die Ablehnung eines entsprechenden Beschlussantrags entspricht der ordnungsgemäßer Verwaltung.
Gemäß § 16 Abs. 2 WEG (neues Recht) können die Eigentümer aber grundsätzlich für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten abweichende Verteilung beschließen.
In vielen Fällen bestehen insofern Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der gefassten Vereinbarungen in der Teilungserklärung. Diese sollten durch gute Vorbereitung vermieden werden.
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