Belegeinsicht Betriebskosten gem. Preisliste
Mietern steht bei der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich ein Belegeinsichtsrecht zur Verfügung. Die Mieter müssen damit in der Lage sein zu überprüfen wie sich die abgerechneten Positionen zusammensetzen und ob auch nur umlegbare Kosten abgerechnet wurden.
Leistungserbringung durch Schwestergesellschaft
Viele Vermietungsgesellschaften erbringen z.B. bei Hausmeistertätigkeiten mit ihren Schwesterunternehmen sog. Service GmbHs, die dann die Arbeiten ausführen. Die Schwesterunternehmen beauftragen in einigen Fällen wiederum Subunternehmen. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen hinsichtlich des Belegeinsichtsrechts.
Sind die Verträge der Subunternehmen der Service GmbHs einsehbar?
Ob und inwieweit die Verträge mit dem Subunternehmen (also dem tatsächlich ausführenden Unternehmen) einsehbar sind, bestimmt sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Service GmbH.
Einsichtsrecht bei Vereinbarung einer Kostenerstattung
Die konkreten Verträge sind nur dann einsehbar, wenn zwischen dem Vermieter und der Service GmbH eine Abrechnung nach konkreter Kostenerstattung vereinbart wurde. Nur dann hat der Mieter ein berechtigtes Interesse diese konkreten Zahlen nachzuprüfen und nachzuvollziehen (§§ 259 Abs. 1, 556 Abs. 3 BGB).
Kein Einsichtsrecht bei Pauschale oder Preisliste
Es besteht kein Einsichtsrecht in die Verträge und Abrechnungen mit dem Subunternehmen, wenn eine bestimmte, also genau festgelegte Vergütung z.B. in Form einer Preisliste mit der Service GmbH vereinbart wurde. Die in Rechnung gestellten Betriebskostenpositionen sind dann auch ohne Vorlage von Unterlagen des Subunternehmers nachvollziehbar, da sich die abgerechnete Vergütung aus dem Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Service GmbH ergibt.
(vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2021 – VIII ZR 102/21)
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