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Modernisierung: So machen Sie einen Härtefall geltend

Lärm, unbewohnbare Räume und fremde Menschen in der Wohnung – eine Modernisierung kann ziemlich anstrengend sein. Aus diesem Grund ist es wichtig, seine Rechte und Pflichten zu kennen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich erfolgreich gegen eine Modernisierung wehren können.

Was fällt unter die Modernisierung der Wohnung?

Laut Gesetz sind folgende Maßnahmen von einer Modernisierung umfasst:

  • Nachhaltig energiesparende und klimaschützende Maßnahmen (z.B. Umstellung auf effizientere Heizungsanlagen)
  • Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs (z.B. Anlagen zur Nutzung des Regenwassers)
  • wertsteigernde Maßnahmen (z.B. neue Aufzüge, Treppen)
  • Maßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern (z.B. Wasch- und Trockenräume)
  • erforderliche Maßnahmen, die die mietende Person nicht zu vertreten hat (z.B. Änderung der Heizungsanlage durch öffentlich-rechtliche Vorschriften)
  • Schaffung neuen Wohnraums (z.B. Ausbau des Dachgeschosses)

Instandhaltungsmaßnahmen gehören hingegen nicht dazu.

Wann ist eine Modernisierung rechtens?

Vermieter:innen müssen eine geplante Modernisierung 3 Monate vor Arbeitsbeginn ankündigen (sog. Modernisierungsankündigung). Darin muss mitgeteilt werden, um welche Modernisierungsart es sich handelt, wann die Arbeiten beginnen und wie lange sie voraussichtlich dauern werden.

Darüber hinaus muss die Ankündigung auch eine Information zu einer möglichen Mieterhöhung enthalten, denn nicht selten kommen mit einer aufwändigen Modernisierung auch höhere Miet- und Betriebskosten einher. Für diese Mitteilung ist eine einfache E-Mail ausreichend.

Beginnen die Modernisierungsarbeiten, müssen die mietenden Personen grundsätzlich alle damit verbundenen Maßnahmen dulden. Sie dürfen die Maßnahmen nicht behindern und müssen bei ihrer Durchführung unter Umständen auch mitwirken, etwa wenn das handwerkliche Personal die Wohnung betreten muss.

Sie haben keine Ankündigung erhalten oder die Mitteilung ist unvollständig?

In diesem Fall sind Sie nicht dazu verpflichtet, die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Nach unserer Erfahrung werden die Maßnahmen dadurch allerdings nicht dauerhaft eingestellt, sondern nur zeitlich verzögert.

Während den Arbeiten haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Mietminderung. Darüber hinaus können Sie sich die Kosten, die Ihnen durch die Modernisierung entstanden sind, von Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin ersetzen lassen (z.B. Wasser- oder Stromausfall). In seltenen Fällen können Sie die Kosten einer alternativen Unterkunft geltend machen, etwa wenn die Wohnung komplett unbewohnbar war.

Härteeinwand: Wie Sie bei einer Modernisierung vorgehen sollten

Sie können sich gegen eine geplante Modernisierung wehren, wenn die Maßnahmen eine persönliche Härte für Sie darstellen. Darunter können vorübergehend unbenutzbare Wohnräume fallen, aber auch das Ausmaß der Lärmbelästigung oder der Umstand, dass die Wohnung gar nicht mehr wie vereinbart genutzt werden kann, können eine Härte darstellen. Darüber hinaus können die mit der Modernisierung eingehenden Kosten eine unzumutbare wirtschaftliche Härte sein.

Wenn Sie aus den oben genannten Gründen mit der Modernisierung nicht einverstanden sind, äußern Sie Ihre Bedenken unbedingt vor Ablauf der dreimonatigen Frist. Denn die Duldungspflicht beginnt mit den Modernisierungsarbeiten.

Vermieter:innen sollten frühestmöglich über die Umstände informiert werden, damit sie – auch im Hinblick auf die Mieterhöhung – eine gewisse Planungssicherheit haben. Hierfür teilen Sie Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin schnellstmöglich mit, dass die geplanten Maßnahmen eine persönliche und wirtschaftliche Härte für Sie darstellen.

Begründen Sie auch, warum Ihre Umstände die Durchführung dieser Maßnahmen nicht zulassen. Auch für diese Mitteilung ist eine einfache E-Mail innerhalb der dreimonatigen Frist ausreichend. Diese Frist beginnt zu laufen, nachdem die Modernisierung nach den gesetzlichen Anforderungen angekündigt wurde.

Wenn Sie mit der Modernisierung nicht einverstanden sind, haben Sie auch die Möglichkeit zu kündigen (sog. Sonderkündigungsrecht). So können Sie sich zum Ende des nächsten Monats vom Mietvertrag lösen.

Gerne informieren wir Sie in unserer Kanzlei in Essen-Kettwig an der Hauptstraße 11 ausführlicher über Ihre Ansprüche bei Modernisierungen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Rufen Sie uns einfach an, schreiben eine E-Mail oder lassen Sie sich zurückrufen.

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