Kein Schadenersatz des WEG Eigentümers bei baulicher Veränderung
Wenn ein anderer Wohnungseigentümer z.B. einen Anbau errichtet, der in der Teilungserklärung so nicht vorgesehen ist (z.B. höher oder größer baut) steht dem einzelnen Wohnungseigentümer in der Regel kein Schadenersatz zu.
Der einzelne Wohnungseigentümer kann aber die Beseitigung der Abweichung (Störung) verlangen, die sich auf sein Sondereigentum auswirkt.
Der Schadersatz ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Beseitigung gar nicht will. Dies bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er Schadenersatz statt der Beseitigung fordert.
Der Schadenersatz würde nämlich nicht ausschließen, dass ein Rechtsnachfolger des Eigentümers, der den Schadersatz verlangt, trotzdem die Beseitigung verlangt. Dies wäre daher für den Eigentümer, der den Schadersatz zahlen müsste ungerecht. Er darf nicht unterschiedlichen Anspruchszielen (Beseitigung und Schadenersatz) gegenüberstehen.
Ein Wahlrecht nur Schadenersatz statt der Beseitigung zu verlangen kann der einzelne Wohnungseigentümer daher nicht treffen. Die WEG selbst, also der Verband, kann dieses Wahlrecht jedoch treffen, da dies dann auch für die Rechtsnachfolger wirken würde und der Störer nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann (siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 11.6.2021 – V ZR 41/19).
Eine Ausnahme für den Schadenersatz eines einzelnen Eigentümers besteht dann, wenn eine Beeinträchtigung vorliegt, die über das zumutbare Maß hinaus geht, die der einzelne Wohnungseigentümer aber dennoch zu dulden hat, § 14 Abs. 3 WEG.
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