Ehepartner muss nach Trennung bei Kündigung der Ehewohnung mitwirken
Eine Scheidung ist meistens ärgerlich. Damit aber nicht genug, bestehen aufgrund des Zusammenlebens häufig viele gemeinsame Rechte und Verpflichtungen.
Besonders betroffen ist die von beiden Partnern zusammen angemietete Wohnung.
Diese kann in der Regel nur von beiden Mietern gemeinsam gekündigt werden. Schwierig wird es daher, wenn der in der Wohnung weiterhin wohnendende Ex-Ehepartner bei der Kündigung des Mietverhältnisses nicht mitwirken möchte und in der Wohnung bleiben möchte. Der ausziehende Ehepartner haftet dann weiterhin für die Miete auch wenn er dort nicht mehr wohnt.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr mit Beschluss vom 19.3.2021, Aktenzeichen 477 F 23297/20 einen Fall zu entscheiden, bei dem der Ex Ehepartner weder das Mietverhältnis vollständig übernehmen wollte, noch bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung mitwirken wollte.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main räumte im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehepartners keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den noch Ehegatten den Vorrang ein. Der in der Wohnung weiterhin lebende Ex Ehepartner könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung der Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen war.
Im Ergebnis heißt dies also, dass nach einer Scheidung der in der Wohnung weiter wohnende Ex Partner eine gewisse Zeit der Um- und Neuorientierung hat. Diese beläuft sich auf ca. 1 Jahr, wobei der Zeitraum nach dem Einzelfall zu bestimmen ist. Hiernach muss der Ex-Ehepartner der Kündigung zustimmen und hierbei mitwirken.
Bei Fragen zum Mietrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Peer Reitner gerne zur Verfügung.