Glossar - REITNER KINSCHER Rechtsanwälte Fachanwälte Notar - Essen Kettwig

Dienstbarkeit

Die Dienstbarkeit gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (z. B. Wegerecht und Fahrrecht, Leitungsrecht etc.) oder einen Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen. Sie ist in das Grundbuch des dienenden Grundstücks einzutragen.

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