Glossar - REITNER KINSCHER Rechtsanwälte Fachanwälte Notar - Essen Kettwig

Auflassung

Die Auflassung ist die Einigung zwischen zwei Personen (z.B. Käufer:in und Verkäufer:in eines Grundstücks) darüber, dass das Eigentum von der einen Person auf die andere Person übertragen werden soll. Die Auflassung muss vor einem Notar erklärt werden, der diese beurkundet

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