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WEG: Gewinner müssen auch Prozesskosten tragen: BGH-Urteil vom 19.07.2024

Zusammenfassung

In einem aktuellen Urteil vom 19. Juli 2024 (Az. V ZR 139/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümer, die gegen ihre Gemeinschaft klagen und den Rechtsstreit gewinnen, sich ebenfalls an den Prozesskosten beteiligen müssen. Diese Regelung ist eine Folge der WEG-Reform von 2020. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch möglich, wenn sie rechtzeitig getroffen werden.

Hintergrund der Entscheidung

Bis zur Reform von 2020 wurden Prozesskosten oft anders geregelt. Der BGH stellte klar, dass nach der aktuellen Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), insbesondere nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die Prozesskosten als Verwaltungskosten auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden. Diese Regelung ersetzt die frühere Vorschrift in § 16 Abs. 8 WEG.

Der Fall im Detail

Im konkreten Fall hatten drei Klägerinnen, die jeweils eine von acht Wohnungen in einer Gemeinschaft besaßen, einen Beschluss der WEG angefochten. Das Amtsgericht Rostock hatte zugunsten der Klägerinnen entschieden und die Kosten dem gesamten Kreis der Eigentümer auferlegt. Im Folgejahr beschloss die Gemeinschaft eine Sonderumlage zur Deckung dieser Kosten, die etwa 800 Euro pro Einheit betrug. Die Klägerinnen wendeten sich dagegen und hatten vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Landgericht Rostock stellte fest, dass die Sonderumlage ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass die Kosten gemäß dem geltenden Verteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt werden müssen.

Wichtige Punkte der Entscheidung

  1. Neues Recht: Der BGH stellte klar, dass seit der WEG-Novelle von 2020 Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft und nicht mehr gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet werden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Kosten, die der Gemeinschaft auferlegt werden, sind Verwaltungskosten, die von allen Eigentümern getragen werden.
  2. Kostenverteilung: Der BGH wies darauf hin, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen würde. Die geltende Regelung erfasst auch die Kosten des erfolgreichen Beschlussklägers.
  3. Beschlussfassung: Ein Beschluss, der von der Gemeinschaft zur Sonderumlage führt, muss auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels ist nur durch eine gesonderte Beschlussfassung vor der Erhebung der Sonderumlage möglich.
  4. Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung: Der BGH entschied, dass der Beschluss zur Sonderumlage keine ordnungsmäßige Verwaltung verletzt, selbst wenn den Eigentümern nicht bewusst war, dass sie einen anderen Kostenverteilungsschlüssel hätten wählen können.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass auch erfolgreiche Kläger in Wohnungseigentümerstreitigkeiten die Prozesskosten tragen müssen, wie es die neue WEG-Regelung vorsieht. Dies unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Planung und rechtzeitiger Vereinbarungen innerhalb der Gemeinschaft.

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