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WEG ohne Verwalter: Wie wird sie vertreten?

Grundsätzlich wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 S. 1 WEG durch den Verwalter vertreten. Wenn kein Verwalter bestellt wurde, wird die WEG gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG dann durch (alle) Wohnungseigentümer gemeinsam vertreten.

Wie aber ist vorzugehen, wenn gegen den Widerstand einzelner Eigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage ein bestimmter Verwalter bestellt werden soll?
Der Bundesgerichtshof musste einen solchen Fall entscheiden (BGH, Urteil v. 8.7.2022, V ZR 202/21).

Sachverhalt

In einer zweier WEG erhob eine Eigentümerin Beschlussersetzungsklage mit der sie die Bestellung eines Verwalters begehrte. Der BGH hatte sich insofern damit auseinanderzusetzen, ob der andere Eigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wirksam vertreten kann oder ob es eines Prozesspflegers bedarf.

Entscheidung

Der BGH bestätigt, dass der andere, nicht klagende Eigentümer die WEG in diesen Fällen vertritt. Der klagende Eigentümer ist in diesen Fällen von der Vertretung ausgeschlossen, denn es ist nicht zulässig einen Prozess mit sich selbst zu führen. Die Gemeinschaft wird insoweit durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, vertritt er den Verband im Prozess allein.

Fazit

Die Vertretung von Wohnungseigentumsgemeinschaften ist nicht immer leicht. Schwieriger wird es jedoch noch ohne oder mit dem falschen Verwalter. Sie sind hier jedoch nicht rechtslos gestellt.
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