Fitnessstudio muss Beiträge wegen coronabedingter Schließung erstatten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fitnessstudios per Lastschrift eingezogene Beiträge ihrer Mitglieder nach einer coronabedingten Schließung des Studios zurückzahlen müssen.
Das Fitnessstudio kann sich weder auf eine Unmöglichkeit noch auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Die Unmöglichkeit der Leistungserfüllung durch das Fitnessstudio war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht bloß vorübergehender Natur. Das Fitnessstudio ist verpflichtet seinen Mitgliedern fortlaufend die Möglichkeit zum Training im Studio zu verschaffen.
(BGH, Urteil v. 4.5.2022, XII ZR 64/21)
Soweit das Fitnessstudio stattdessen einen Gutschein ausgestellt hat, ist dieser jedenfalls nach dem 31.12.2021 zur Auszahlung fällig.
Sollten auch Sie kein kein Geld von Ihrem Fitnessstudio ausgezahlt bekommen, helfen wir Ihnen gerne. Besuchen Sie unsere Kanzlei in Essen-Kettwig an der Hauptstraße 11 oder nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Rufen Sie uns an, schreiben eine E-Mail oder lassen Sie sich zurückrufen. Gerne können Sie auch den Chat unten rechts zur Kontaktaufnahme nutzen.