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Flug: Ausgleichzahlung durch Nicht-EU-Airline für verspätete Flugankunft in Drittstaat

Von Peer Reitner am

Bei Flugverspätungen ist die EU-Verordnung 261/2004 (Fluggastrechteverordnung), aus der sich die Ausgleichsansprüche ergeben, grundsätzlich nur anwendbar, wenn es sich

1. um eine EU-Fluggesellschaft handelt

oder (falls nicht)

2. wenn der Flug aus einem EU Land startet.

Der Europäische Gerichtshof hat am 07.04.2022 diesen Fall wie folgt ausgeweitet (Az.: C-561/20):

Auch Fluggäste eines Fluges aus einem Nicht-EU Land können von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft Ausgleichsleistungen wegen der Verspätung geltend machen, wenn die Nicht-EU-Fluggesellschaft den gesamten Flug im Namen einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt hat.

Der EuGH stellt dabei klar, dass ein Flug mit einem oder mehreren Umstiegen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, eine Einheit darstellt. Die Ausgleichsleistung bestimmt sich daher anhand des ersten Abflugortes und des endgültigen Zielortes.

Die Nicht-EU-Airline (im entschiedenen Fall war es United Airlines) die im Namen der Airline tätig wird, mit der der Fluggast einen Vertrag geschlossen hat (das war im vorliegenden Fall Lufthansa), gilt als im Namen der vertraglichen Airline handelnd. Sie ist daher das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Die Entscheidung ist interessant, da sie den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ausweitet. Der Passagier erhält damit weitere Rechte und Möglichkeiten seine Ansprüche wegen Flugverspätung durchzusetzen.

Ärgerlich ist es im vorliegenden Fall trotzdem, denn die Passagiere hatten bei Lufthansa gebucht. Wenn die Lufthansa daher selbst geflogen wäre, hätten die Passagiere ihre Ansprüche gegen eine inländische Fluggesellschaft durchsetzen können, was hinsichtlich der Klage und der Durchsetzbarkeit der Forderung, nicht zuletzt auch bei einer etwaigen Vollstreckung des Urteils deutlich einfacher wäre. Bei einem US-Unternehmen ohne deutschen Sitz, ist dies mit erheblichem Mehraufwand und Risiko verbunden.

Wir hoffen natürlich, dass Sie immer pünktlich und sicher ankommen und, sollte es sich um einen Urlaub handeln, dieser nach Ihren Vorstellungen verläuft. Sollte dies jedoch mal nicht so sein, steht Ihnen Rechtsanwalt Peer Reitner, der das Reiserecht seit Beginn seiner Tätigkeit als Hobby betreibt, gerne zur Verfügung. Besuchen Sie unsere Kanzlei in Essen-Kettwig an der Hauptstraße 11 oder nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Rufen Sie uns an, schreiben eine E-Mail oder lassen Sie sich zurückrufen. Gerne können Sie auch den Chat unten rechts zur Kontaktaufnahme nutzen.

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