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Baurecht: So machen Sie Baumängel geltend

Endlich ist es so weit: Sie haben ein Bauunternehmen damit beauftragt, Ihr Traumhaus für Sie zu bauen. Nach Monaten von harter Arbeit und Geduld steht Ihr neues, maßgeschneidertes Haus für Sie bereit. Doch nun stellen Sie unerwartet fest, dass Ihr fertiges Haus bauliche Mängel aufweist.

Eine solche Situation ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch mit hohen Kosten verbunden sein. Aus diesem Grund fragen sich viele Menschen, welche Mängelarten es im Baurecht gibt und ob ihr besonderer Fall darunterfällt.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie auftretende Mängel anzeigen können und warum Sie damit nicht allzu lange warten sollten.

Was ist ein Baumangel?

Ob in Ihrem Fall ein Baumangel vorliegt, ist insbesondere davon abhängig, was Sie mit dem Bauunternehmen Ihres Vertrauens vereinbart haben. Denn ein Mangel ist im rechtlichen Sinne nichts anderes als eine Abweichung von diesem Bauvertrag (sog. Beschaffenheitsvereinbarung – Abweichung der Soll von der Ist Beschaffenheit).

Ein Mangel umfasst zunächst alle Abweichungen, die die Funktionalität Ihres Hauses beeinträchtigen. Dies können etwa Haustüren sein, die zu hoch oder zu niedrig sind. Auch undichte Fenster oder Lüftungsanlagen können Sie reklamieren.

Immer dann, wenn Sie Ihr Haus nicht wie vertraglich vereinbart oder zweckgemäß verwenden können, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Baumangel vor, der im Wege einer Nachbesserung vom Bauunternehmen korrigiert werden muss.

Doch nicht immer ist die Funktionalität das Entscheidende. Auch Schönheitsfehler (wie Risse in der Hausfassade) oder Schadensrisiken (wie undichte Keller, die schnell zur Schimmelbildung führen können), können einen Baumangel begründen.

Möchten Sie Ihr Haus eines Tages weiterverkaufen, können gerade optische Fehler den Wert Ihres Hauses mindern. Um dies zu vermeiden, sollten Sie Mängel schnellstmöglich anzeigen. Kleinere Abnutzungs- oder Verschleißspuren, die während der Bauarbeiten entstanden sind, fallen wiederum nicht unter diese Kategorie.

Welche Mängelarten gibt es im Baurecht?

Im Idealfall wird das Bauwerk ohne Mängel fertiggestellt. Nach aufmerksamer Begutachtung bestätigen Sie, dass alles nach Ihren Vorstellungen angefertigt wurde. Die Bauabnahme ist eine gute Gelegenheit, um Unklarheiten anzusprechen und ggf. Mängel anzuzeigen, die noch beseitigt werden müssen. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass nicht angezeigte, sichtbare Mängel anderenfalls als mangelfrei gelten.

Oft fallen Ungereimtheiten allerdings schon während den Bauarbeiten auf. Oft möchten auftraggebende Personen sich ein eigenes Bild von dem baulichen Fortschritt verschaffen und besuchen die Baustelle deshalb häufiger. Sprechen Sie Mängel, die Ihnen direkt auffallen, offen an, so dass diese ausgebessert werden können, bevor das Haus fertiggestellt ist. Denn während der Bauphase kann das handwerkliche Personal sofort auf Probleme reagieren, die sich andernfalls möglicherweise verschlimmern.

Es kann jedoch auch vorkommen, dass Ihnen erst nach der Abnahme ein Mangel auffällt. In diesem Fall liegt ein sog. versteckter Baumangel vor. Ob das Bauunternehmen einen solchen Mangel noch beseitigen muss, hängt maßgeblich davon ab, ob die gesetzliche Verjährungsfrist verstrichen ist. Diese beträgt im Baurecht in der Regel zwischen 4 und 5 Jahren ab Abnahme des Bauwerks.

Verschweigt das Bauunternehmen Ihnen bewusst einen vorliegenden Mangel, beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn Sie von dem Mangel zum ersten Mal erfahren. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, so dass sich die Verjährungsfrist möglicherweise verlängert. Die Verjährung kann auch dadurch gehemmt werden, dass Sie sich mit dem Bauunternehmen über die Mängelbeseitigung verhandeln oder wenn eine Partei ein Gerichtsverfahren in die Wege geleitet hat. Die Verjährungsgrenze von insgesamt 10 Jahren darf jedoch nicht überschritten werden.

Folgende Leistungen sieht das Gesetz bei einem Baumangel insbesondere vor:

  • Anspruch auf Nachbesserung
  • Anspruch auf Übernahme der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass Sie die Mängel nach Ablauf der Nachbesserungsfrist selbst beseitigt haben, inklusive einem angemessenen Vorschuss
  • Anspruch auf Minderung des Lohns, den Sie mit dem Bauunternehmen vereinbart hatten
  • Anspruch auf Schadensersatz

Sie können unter Umständen auch ganz vom Bauvertrag zurücktreten.

Gerne informieren wir Sie in unserer Kanzlei in Essen-Kettwig an der Hauptstraße 11 ausführlicher über Ihre Mängelansprüche im Baurecht. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

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