Grundstückskaufvertrag: Bei Mängeln ist Zeitpunkt der Genehmigungserklärung maßgeblich
Sind bei einem Grundstückskaufvertrag Mängel am Kaufobjekt vorhanden gilt grundsätzlich, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels, den er bei Vertragsschluss kennt, ausgeschlossen sind (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, welcher Zeitpunkt für die Kenntnis maßgeblich ist. Im zu entscheidenden Fall wurde der Kaufvertrag vor dem Notar zunächst sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer von vollmachtlosen Vertretern abgeschlossen.
BGH, Urteil vom 06.05.2022 – V ZR 282/20
Die dort von den Vertretern abgegebenen Erklärungen müssen dann im Nachgang von den Hauptparteien vor einem Notar im Wege der Unterschriftsbeglaubigung genehmigt werden und dem ursprünglich beurkundenden Notar zugehen.
Genau auf diesen Zeitpunkt stellte der BGH ab.
Für die Kenntnis vom Mangel ist der Zeitpunkt der abgegebenen Genehmigungserklärung maßgeblich. Solange der Vertrag auf diesem Wege nicht genehmigt wurde, müssen die jeweiligen Vertragsparteien (hier der Käufer) neu gewonnene Kenntnisse über Mängel gegen sich gelten lassen.
Anderenfalls wäre das Verhalten auch widersprüchlich: Man könnte sonst einen mangelhaften Gegenstand kaufen um anschließend wegen genau dieses Mangels Ansprüche aus Sachmangelhaftung geltend zu machen.
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