Kündigungsschutz von Schwangeren auch vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme
Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.
[Amtlicher Leitsatz]
BAG, Urt. v. 27.2.2020 – 2 AZR 498/19
Das Bundesarbeitsgericht musste vorliegend einen Rechtsstreit entscheiden, bei dem ein Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltsfachangestellte einstellte.
Noch vor Beginn des vertraglichen Arbeitsbeginns im Februar (der Arbeitsvertrag wurde bereits im Dezember des Vorjahres geschlossen) teilte die Rechtsanwaltsfachangestellte mit, dass sie schwanger ist. Der Rechtsanwalt kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis vor dem Tätigkeitsbeginn und war der Ansicht, dass insoweit das Kündigungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG nicht greife. Hiergegen wandte sich die Angestellte und werdende Mutter mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht gab der werdenden Mutter in der ersten Instanz Recht (Arbeitsgericht Kassel Urt. v. 3.5.2018 – 3 Ca 46/18.) Hiergegen legte der Rechtsanwalt Berufung ein. Diese wurde jedoch auch durch das Hessische Landesarbeitsgericht zurückgewiesen (Urt. v. 13.6.2019 – 5 Sa 751/18). Um den Instanzenzug zu komplettierten, legte der Rechtsanwalt gegen das Berufungsurteil dann Revision zum Bundesarbeitsgericht ein. Die Revision wurde auch vom Bundesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen (BAG, Urt. v. 27.2.2020 – 2 AZR 498/19).
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanzen und entschied ebenfalls, dass die Kündigung gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft kann nur ausnahmsweise gem. § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Ein entsprechender Antrag war jedoch im vorliegenden Fall vom Rechtsanwalt nicht gestellt worden. Dieser hätte aber auch kaum Aussicht auf Erfolg gehabt.
Das Bundesarbeitsgericht stellt insoweit klar, dass ein Arbeitsverhältnis bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages entsteht. Auf eine tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit kommt es daher nicht an. Im gleichen Zeitpunkt entsteht insoweit auch der besondere Kündigungsschutz der werdenden Mutter. Aufgrund der langen Verfahrensdauer in allen drei Instanzen, dürfte diese mittlerweile bereits ihr Kind bekommen haben.
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