Verkauf von Eigentumswohnung: Klage auf Verwalterzustimmung

Oftmals ist für den Verkauf einer Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Ein solches Zustimmungserfordernis ist regelmäßig auch im Grundbuch vermerkt.

Was ist jedoch zu tun, wenn der Verwalter seine Zustimmung verweigert? Ist der Verwalter in Anspruch zu nehmen oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?

Der Bundesgerichtshof musste einen solchen Fall entscheiden (BGH, Urteil v. 21.07.2023, V ZR 90/22).

Sachverhalt

Die Klägerin veräußerte Ihr Wohnungseigentum. Diese Veräußerung bedurfte aufgrund einer Vereinbarung in der Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters. Die Klägerin bat die Verwaltung um Zustimmung. Die Verwaltung verweigerte die Zustimmung, sodass die Klägerin die Verwaltung gerichtlich auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch nahm.

Entscheidung

Der BGH führt aus, dass seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01. Dezember 2020 eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist und nicht gegen die Verwaltung. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde.

Die Entscheidung begründet der BGH damit, dass gemäß § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Gemäß § 9b Abs. 1 S. 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Verwalter bloß um ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sodass eine Klage auf Zustimmung nur gegen diese zu richten ist und nicht gegen den Verwalter.

Fazit

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes hat zu einigen Veränderungen geführt. Oftmals gelten die neuen Regelungen auch für alte Sachverhalte. Dies ist jedoch nicht immer einfach zu beantworten. Wir stehen Ihnen im WEG Recht gerne zur Verfügung. Besuchen Sie unsere Kanzlei in Essen-Kettwig an der Hauptstraße 11 oder nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Rufen Sie uns an, schreiben eine E-Mail oder lassen Sie sich zurückrufen. Gerne können Sie auch den Chat unten rechts zur Kontaktaufnahme nutzen.

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