Verkauf von Eigentumswohnung: Klage auf Verwalterzustimmung
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist oft die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Diese Voraussetzung ist regelmäßig auch im Grundbuch vermerkt.
Doch was passiert, wenn der Verwalter die Zustimmung verweigert? Wer ist in diesem Fall in Anspruch zu nehmen – der Verwalter oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 21.07.2023 (V ZR 90/22) eine klare Entscheidung getroffen.
Sachverhalt
Die Klägerin verkaufte ihr Wohnungseigentum. Aufgrund einer Vereinbarung in der Teilungserklärung war hierfür die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Die Klägerin bat die Verwaltung um Zustimmung, doch diese wurde verweigert. Daraufhin klagte die Verkäuferin gegen die Verwaltung auf Erteilung der Zustimmung.
Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 01. Dezember 2020 eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung immer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist – nicht gegen den Verwalter. Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmungspflicht auf einer Vereinbarung beruht, die vor dem 01. Dezember 2020 getroffen wurde.
Die Begründung des BGH:
Gemäß § 18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Laut § 9b Abs. 1 S. 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Verwalter ist somit lediglich ein Organ der Gemeinschaft, weshalb eine Klage auf Zustimmung ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist – und nicht gegen den Verwalter selbst.
Fazit – Beratung im WEG-Recht
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat viele Änderungen mit sich gebracht. Häufig gelten die neuen Regelungen auch für Altverträge, was in der Praxis oft zu Unsicherheiten führt.
Haben Sie Fragen zum WEG-Recht? Wir beraten Sie gerne! Besuchen Sie unsere Kanzlei in Essen-Kettwig an der Hauptstraße 11 oder kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über unseren Chat unten rechts. Wir stehen Ihnen mit kompetenter Beratung zur Seite!