Reiserecht Essen-Kettwig Anwalt

Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt durch Veranstalter (Corona)

Von Peer Reitner am

Die Corona Pandemie stellt sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter vor große Unsicherheiten und Risiken.

Gemäß § 651 h Abs. 5 BGB hat der Reiseveranstalter gegenüber Verbrauchern die Pflicht den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt und der Reiseveranstalter aufgrund der Covid 19 Pandemie zurücktritt.

Die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie stellen unzweifelhaft einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand iSd § 651 h IV Nr. 2 BGB dar. Der Verbraucher ist jedoch nicht gehalten, einen von dem Reiseveranstalter angebotenen Gutschein anzunehmen. Gemäß Art. 240 § 6 EGBGB gilt für vor dem 8.3.2020 geschlossene Verträge, dass der Reiseveranstalter einen Gutschein statt der Erstattung anbieten darf, welcher bis maximal bis zum 31.12.2021 gültig ist (Keine Sorge: Nach Ablauf schuldet der Reiseveranstalter wieder die Rückerstattung des Reisepreises). Dieser Gutschein ist durch einen staatlichen Fond bei Insolvenz der Veranstalters abgesichert.

Eine Verpflichtung zur Annahme des Gutscheins besteht nicht, wie das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 25.3.2021 – 3 S 138/20 klargestellt hat. Der Reiseveranstalter hat daher, soweit der Verbraucher weiter auf die Rückzahlung besteht, die Anzahlung bzw. den Reisepreis binnen 14 Tagen zurückzuerstatten.

Sofern auch Sie noch auf eine Erstattung Ihres Reisepreises warten helfen wir Ihnen weiter. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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