BGH: Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 79/20
Verfahrensgang:
AG Köln, 29.04.2019 - 118 C 414/18
LG Köln, 24.07.2020 - 11 S 195/19
Leitsätze
Ein vergünstigter Tarif, den ein Luftfahrtunternehmen für Geschäftsreisen von Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt, das eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen hat, ist im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO für die Öffentlichkeit verfügbar.Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2020 im nachfolgend ersichtlichen Umfang aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. April 2019 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - jedoch nicht mehr als vier Prozentpunkte über dem jeweiligen Bezugszinssatz der Nationalbank von Rumänien (Banca Națională a României) - seit dem 16. Februar 2018 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Die Klägerin war für den 5. März 2018 auf zwei von der Beklagten durchzuführende Flüge von Cluj über München nach Frankfurt am Main gebucht. Der Buchung lag ein gegenüber den veröffentlichten Preisen um etwa 5 % ermäßigter Tarif zugrunde. Diesen gewährt die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Unternehmensgruppe, bei der die Klägerin beschäftigt ist.
Die Klägerin wurde ordnungsgemäß nach München befördert, ihr Anschlussflug nach Frankfurt wurde annulliert. Die Klägerin wurde mit einem Ersatzflug befördert und erreichte Frankfurt mit einer Verspätung von drei Stunden und vierzehn Minuten.
Die Klägerin hat zuletzt die Zahlung von 250 Euro zuzüglich Zinsen seit 16. Februar 2018 begehrt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Amtsgericht habe zu Recht entschieden, dass die Fluggastrechteverordnung im Streitfall gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 nicht anwendbar sei.
Als Reduzierung im Sinne dieser Vorschrift sei zwar auch ein geringfügiger Preisnachlass gegenüber dem Normaltarif anzusehen. Der im Streitfall gebuchte Firmentarif sei aber nicht unmittelbar oder mittelbar für die Öffentlichkeit verfügbar, sondern nur für Mitarbeiter eines mit der Beklagten vertraglich verbundenen Unternehmens. Abweichend von der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO nur Funktionsrabatte für Mitarbeiter der Fluggesellschaften und Touristikunternehmen erfassen solle. Ansonsten wäre die Rückausnahme in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO unnötig. Zwar könne es genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten Teilöffentlichkeit zugänglich sei. Dies setze aber voraus, dass der begünstigte Kreis der Fluggäste durch ein persönliches Merkmal bestimmt werde, etwa ihr Alter oder ihre Eigenschaft als Schüler oder Student. Bei einem Firmentarif werde die Gruppenzugehörigkeit nicht durch ein solches persönliches Merkmal ausgelöst, sondern durch ein Vertragsverhältnis des Arbeitgebers mit dem Luftfahrtunternehmen. Unabhängig davon sei der Tarif auch deshalb nicht frei zugänglich, weil er allein für dienstlich veranlasste Flüge verfügbar sei.
Der im Streitfall gebuchte Firmentarif falle nicht unter die Rückausnahme in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO. Unstreitig erfasse diese Vorschrift sogenannte Vielflieger- und Meilenprogramme. Die weitergehende Auffassung, dass auch Firmentarife der Kundenbindung und -werbung dienten, sei unzutreffend. Sie hätte zur Folge, dass letztlich kein reduzierter Tarif, der an Personen außerhalb eines Unternehmens vergeben werde, unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO fallen würde.
II. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die zu beurteilenden Flüge sind nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Flüge zu einem reduzierten Tarif im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO gebucht worden sind.
a) Nach dem Wortlaut der Verordnung reicht es aus, wenn Fluggäste zu einem reduzierten Tarif reisen. Dies erfordert, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich nur, dass ein Entgelt vereinbart ist, das geringer ist als das üblicherweise geforderte Entgelt.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus einem Vergleich mit der früher geltenden Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr keine abweichende Beurteilung. Der in Art. 8 dieser Verordnung verwendete Begriff "Niedrigtarif" setzt ebenfalls nur voraus, dass ein geringeres als das übliche Entgelt vereinbart ist. Dies wird bestätigt durch andere Sprachfassungen der beiden Verordnungen, die insoweit denselben Begriff verwenden wie die Fluggastrechteverordnung, etwa die englische (reduced fare/reduced fares) oder die französische Fassung (tarif réduit/tarifs réduits).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Umstand, dass der reduzierte Tarif neben der kostenlosen Beförderung genannt wird, nicht die Schlussfolgerung, dass nur solche Tarifreduzierungen erfasst sind, die einer kostenlosen Beförderung nahekommen.
Der Ausschluss für kostenlose Flüge und der Ausschluss für Flüge zu reduziertem Tarif beruhen auf unterschiedlichen Erwägungen. Deshalb kann der eine Tatbestand nicht ohne weiteres zur Auslegung des anderen herangezogen werden.
Bei einer kostenlosen Beförderung ist die Verordnung auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Entgeltfreiheit aus einem für die Öffentlichkeit verfügbaren Tarif ergibt (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 35/14, NJW-RR 2015, 823 = RRa 2015, 182 Rn. 9 ff.). In dieser Konstellation greift der Gedanke, dass nur solchen Fluggästen Ansprüche aus der Verordnung zustehen sollen, die die Beförderung mit einem Entgelt "erkauft" haben (BGH NJW-RR 2015, 823 = RRa 2015, 182 Rn. 13).
Bei einer Beförderung zu einem reduzierten Tarif liegt die zuletzt genannte Voraussetzung vor. Folgerichtig ist der Ausschluss in dieser Konstellation an ein weiteres Tatbestandsmerkmal geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine strukturelle Ähnlichkeit zum Tatbestand der kostenlosen Beförderung bestehen muss, ergeben sich daraus nicht.
c) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht die im Streitfall gewährte Reduzierung um 5 % zu Recht als ausreichend angesehen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der im Streitfall zu beurteilende Unternehmenstarif jedoch für die Öffentlichkeit verfügbar.
a) Für die Öffentlichkeit verfügbar ist ein Tarif, wenn er sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richtet, die nicht in einer besonderen, über ein (potentielles) Kundenverhältnis hinausgehenden Beziehung zum Luftfahrtunternehmen stehen. Eine besondere Beziehung in diesem Sinne besteht nur, wenn die Vergünstigung nicht allein zum Zwecke der Absatzsteigerung, Werbung oder Kundenbindung gewährt worden ist, sondern mit Rücksicht auf ein Kooperations- oder sonstiges Näheverhältnis.
aa) Nach dem allgemeinen Verständnis bezeichnet der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl von Personen, die nicht in besonderer Weise miteinander verbunden sind (vgl. etwa für das Urheberrecht EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 84 ff. - SCF; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-263/18, GRUR 2020, 179 Rn. 44 - NUV).
Nach diesen Kriterien ist ein Tarif auch dann für die Öffentlichkeit verfügbar, wenn nicht jeder potentielle Kunde ihn wahrnehmen kann. Ausschlaggebend ist, ob die Zahl der in Frage kommenden Personen hinreichend genau bestimmt werden kann und ob diese Personen in ausreichender Weise miteinander verbunden sind.
Jedenfalls bei Unternehmenstarifen, die ihrer Art nach für eine Vielzahl von Unternehmen verfügbar sind, sofern diese die dafür maßgeblichen Kriterien erfüllen, ergibt sich eine insoweit hinreichende Beschränkung nicht schon aus der Zahl der begünstigten Personen. Ausschlaggebend ist deshalb, ob der begünstigte Personenkreis aufgrund anderer Umstände so miteinander verbunden ist, dass er als geschlossener Kreis gegenüber der Öffentlichkeit abgrenzbar ist.
bb) Für eine solche Verbindung reicht im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO die Einbeziehung in einen Rahmenvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung, die Vergünstigungen für die Mitarbeiter eines Unternehmens vorsieht, nicht aus.
Eine solche Vereinbarung ist nicht geeignet, das begünstigte Unternehmen und dessen Mitarbeiter von sonstigen potentiellen Kunden abzugrenzen, denen ebenfalls Vergünstigungen gegenüber dem Normaltarif angeboten werden.
(1) In der Literatur werden häufig vier Kriterien für eine Preisdifferenzierung unterschieden (so etwa Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) 261/2004, Jena 2012, S. 66; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 16 ff.; BeckOGK FluggastrechteVO/Steinrötter, Stand 1. August 2021, Art. 3 Rn. 35 ff.):
- personenbezogene Merkmale, etwa das Alter des Fluggastes (Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, Senioren) oder die Eigenschaft als Schüler oder Student;
- die Buchungszeit oder die Reisezeit, etwa bei Frühbucher- oder Last-Minute-Angeboten;
- die abgenommene Menge, etwa bei Gruppenermäßigungen, Vielfliegerprogrammen, Großkundenförderungsprogrammen oder bei Buchung von Hin- und Rückflug statt nur eines einzelnen Fluges;
- bestimmte Absatz- und Produktionsfunktionen für das Luftfahrtunternehmen.
(2) In den beiden ersten Fallgruppen fehlt es an einer hinreichend engen Verbindung zwischen den begünstigten Personen.
Die Angebote sind zwar nicht für jedermann verfügbar. Der begünstigte Personenkreis hat aber nur gemeinsam, dass er die vorgegebenen Kriterien erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts knüpfen diese Kriterien nicht allein an persönliche Eigenschaften an. In der zweiten Fallgruppe geht es vielmehr um die Umstände, unter denen die Buchung oder die Beförderung stattfindet.
(3) In der vierten Fallgruppe ist der begünstigte Personenkreis durch die Zugehörigkeit zum Betrieb oder zur Vertriebsorganisation des Luftfahrtunternehmens von der Öffentlichkeit abgegrenzt. Folgerichtig besteht weitgehend Einigkeit, dass solche Tarife grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit verfügbar sind.
(4) In der dritten Fallgruppe fehlt es an einer vergleichbaren Verbindung zwischen den begünstigten Personen.
Diese heben sich zwar dadurch vom Kreis der übrigen potentiellen Kunden ab, dass ihr Arbeitgeber die Leistungen des Luftfahrtunternehmens in besonders großem Ausmaß in Anspruch nimmt. Sie gehören dennoch auch nicht in einem weiteren Sinne zur Organisation des Luftfahrtunternehmens, sondern stehen diesem als Kunden gegenüber.
Diese Zuordnung wird durch die Regelung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO bestätigt, wonach die Verordnung anwendbar ist, wenn der Flugschein im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme ausgegeben wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen die beiden Teilregelungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 FluggastrechteVO nicht in einem Verhältnis gegenseitiger Exklusivität. Sie beruhen vielmehr im Ansatz auf denselben Wertungen und ergänzen sich gegenseitig. Wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms ausgegeben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezieht, spricht dies folglich nicht dagegen, sondern gerade dafür, Kunden, denen ein Mengenrabatt oder eine vergleichbare Vergünstigung eingeräumt wird, ebenfalls in den Anwendungsbereich einzubeziehen.
(5) Eine Preisreduzierung mit Rücksicht auf einen Großkundenvertrag oder ein damit vergleichbares Rechtsverhältnis ist dieser dritten Fallgruppe zuzurechnen.
Die vertragliche Regelung, auf der die Preisreduzierung in solchen Fällen beruht, begründet zwar ein besonderes Verhältnis zum Vertragspartner und mittelbar auch zu den Fluggästen, die in diese Regelung einbezogen sind. Sie hat aber nicht zur Folge, dass der Vertragspartner in den Betrieb oder die Vertriebsorganisation eingebunden ist. Er steht dem Luftfahrtunternehmen vielmehr ebenfalls nur als Kunde gegenüber.
Die Einräumung von Rabatten hat in dieser Konstellation vergleichbare Wirkungen wie die Einräumung eines Mengenrabatts. Sie ist zugleich ein Mittel der Kundenbindung, weil sie eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass der Vertragspartner und dessen Mitarbeiter von den günstigen Konditionen Gebrauch machen und nicht auf Angebote anderer Anbieter ausweichen (vgl. dazu Hausmann aaO, S. 68; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 19; BeckOGK FluggastrechteVO/Steinrötter, Stand 1. August 2021, Art. 3 Rn. 37).
cc) Dieses Verständnis steht in Einklang mit den - für den Senat nicht bindenden, aber als wertvolle Auslegungshilfe bedeutsamen - Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 10. Juni 2016 (C(2016) 3502 final).
In Nr. 2.2 der Leitlinien wird ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO Sondertarife erfasst, die Luftfahrtunternehmen ihrem Personal anbieten. Diese Umschreibung ist zwar, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, nicht abschließend. Sie zeigt aber ein für die Abgrenzung maßgebliches Kriterium auf und bestätigt damit das oben aufgezeigte Verständnis der Vorschrift.
dd) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (BeckOK FluggastrechteVO/Schmid, Stand 1. Juli 2021, FluggastrechteVO Art. 3 Rn. 77 und 84) ist in diesem Zusammenhang unerheblich, zu welchem Zweck die Flüge gebucht werden können.
Der Zweck der Reise ist in Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht als Kriterium angeführt. Die Fluggastrechteverordnung macht den Schutz der Fluggäste auch in anderen Beziehungen nicht von diesem Kriterium abhängig.
Die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung haben das Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen. Solche Unannehmlichkeiten entstehen grundsätzlich allen betroffenen Fluggästen in gleicher Weise (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-344/04, NJW 2006, 351 Rn. 69 und 98 - IATA). Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Differenzierung nach dem Zweck der Reise grundsätzlich nicht in Betracht.
ee) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt diese Auslegung nicht dazu, dass kein nennenswerter Anwendungsbereich für die Regelung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO verbleibt.
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO greift jedenfalls in allen Fällen, in denen die Beförderung kostenlos erfolgt. Dass die Verordnung insoweit zwischen Kundenbindungsprogrammen und anderen Formen des Mengenrabatts differenziert, ist schon deshalb folgerichtig, weil ein Mengenrabatt von 100 % eher ungewöhnlich ist.
b) Bei Anlegung dieses Maßstabs war der von der Klägerin gebuchte Tarif für die Öffentlichkeit verfügbar, weil er allen Mitarbeitern von Unternehmen zur Verfügung stand, die einen entsprechenden Rahmenvertrag mit der Beklagten geschlossen haben.
III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach entschieden, dass Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann). Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Fluggastrechteverordnung, die das Ziel definieren, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen.
Dadurch ist hinreichend geklärt, dass der Ausnahmetatbestand der fehlenden öffentlichen Verfügbarkeit eines Tarifs nicht schon dann bejaht werden darf, wenn die Reduzierung des Entgelts an Kriterien geknüpft ist, die nur bei einem Teil der potentiellen Kunden erfüllt sind und sich nicht in persönlichen Merkmalen erschöpfen, sondern als maßgebliches Kriterium die in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO angesprochene Kundenbeziehung anzusehen ist.
2. Dass die Frage in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, begründet für sich gesehen keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit dieses Verständnisses.
3. Die aufgezeigte Auslegung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Fluggastrechteverordnung nicht für Flüge gilt, die im Rahmen des Sponsorings einer Sportveranstaltung von ausgewählten Personen unter einschränkenden Voraussetzungen gebucht werden konnten.
Der Gerichtshof sieht solche Tarife insbesondere deshalb als nicht für die Öffentlichkeit verfügbar an, weil sie die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung und eine individuelle Genehmigung für jeden begünstigten Fluggast voraussetzen (EuGH, Beschluss vom 26. November 2020 - C-316/20, Rn. 17 - SATA International - Azores Airlines SA). In dieser Konstellation ist der Kreis der begünstigten Personen überschaubar und diese sind durch ihre Teilnahme an der Veranstaltung enger miteinander verbunden als sonstige Kunden. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen gerade nicht vor.
IV. Der Senat kann abschließend entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe wegen großer Ankunftsverspätung in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO sind erfüllt.
a) Da die Klägerin ihren ersten Flug und ihren Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats antrat, ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet.
b) Die Klägerin wurde weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii der Verordnung hätte ihr die Beklagte ein Alternativangebot unterbreiten müssen, das es ihr ermöglichte, den Zielort innerhalb von zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Dies ist nicht geschehen, die Klägerin erreichte Frankfurt vielmehr mehr als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit.
c) Anhaltspunkte dafür, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO beruht, bestehen nicht.
d) Im Streitfall verfügte die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts über eine einheitliche Buchung. Die beiden von der Beklagten durchgeführten Teilflüge sind daher als Einheit zu betrachten und Frankfurt ist das Endziel der Flugreise, die in Cluj begonnen hat.
e) Die Entfernung von Cluj nach Frankfurt beträgt weniger als 1.500 km.
Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro.
2. Die Hauptforderung der Klägerin ist wie ausgesprochen zu verzinsen.
a) Bei dem geltend gemachten Verzugsschaden handelt es sich um einen weitergehenden Schaden im Sinne von Art. 12 FluggastrechteVO, der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 16 ff.).
b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Zinsforderung gemäß Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO nach rumänischem Recht zu beurteilen.
Mangels einer Rechtswahl ist an den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Rumänien anzuknüpfen, da sich dort auch ihr Abgangsort befand. Bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen ist auf den Beginn der Personenbeförderung, mithin den Abflugsort der ersten Teilstrecke abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 30).
c) Der Senat kann die einschlägigen Bestimmungen des rumänischen Rechts selbst auslegen.
Das Revisionsgericht kann ausländisches Recht selbst ermitteln und einer Entscheidung zu Grunde legen, wenn das Berufungsgericht dieses Recht außer Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 34). Dies ist vorliegend der Fall.
d) Nach Art. 1535 Abs. 1 des rumänischen Zivilgesetzbuchs (Cod Civil) sind bei verspäteter Zahlung einer Geldschuld Zinsen zu zahlen.
Der Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichszahlung ist sofort fällig geworden und die Beklagte befand sich nach Art. 1523 Abs. 2 Buchst. d Cod Civil im Verzug. Mit Schreiben des von ihr eingeschalteten Dienstleisters vom 1. Februar 2018 hat die Klägerin zudem die Zahlung des fälligen Anspruchs bis zum 15. Februar 2018 verlangt.
Durch diese befristete Mahnung ist die Beklage spätestens mit Ablauf des 15. Februar in Verzug geraten. Die Klägerin kann deshalb ab dem 16. Februar 2018 Zinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen.
e) Der gesetzliche Zinssatz beträgt nach Art 1535 Abs. 1 Cod Civil und Art. 3 Abs. 2 des Regierungserlasses Nr. 13/2011 über gesetzliche Vergütungs- und Strafzinsen auf Zahlungsverpflichtungen und zur Regelung bestimmter finanzieller und fiskalischer Maßnahmen im Bankensektor vier Prozentpunkte über dem jeweiligen Bezugszinssatz der Nationalbank von Rumänien (Banca Națională a României).
Dem auf Verzinsung mit fünf Prozent über dem deutschen Basiszinssatz gerichteten Klagebegehren kann deshalb nur mit der Einschränkung entsprochen werden, dass die Beklagte nicht mehr als den genannten, nach rumänischem Recht maßgeblichen Zinssatz zu zahlen hat.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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