Negative Bewertungen - REITNER KINSCHER Rechtsanwälte Fachanwälte Notar - Essen Kettwig

Negative (Fake-)Bewertungen im Internet rechtlich angreifen

Von Kai Kinscher am

Als Unternehmer:in freut man sich immer über positive Bewertungen bei Google oder anderen Bewertungsportalen im Internet. Genauso ärgert man sich über negative Bewertungen. Vor allem dann, wenn es sich um Bewertungen von Personen handelt, zu denen keine geschäftliche Beziehungen bestehen oder bestanden.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 09. August 2022 – Az. VI ZR 1244/20 die Recht der Bewerteten gestärkt.

Sachverhalt

Ein Ferienpark hat auf einem Online-Reiseportal mehrere negative Bewertungen erhalten. Die Bewertungen wurden von den Nutzer:innen des Online-Reiseportals unter Angabe eines frei gewählten Namens abgegeben. Aus den Bewertungen konnte man teilweise noch zusätzliche Angaben zu der (angeblichen) Reise ablesen: Altersgruppe der Reisenden, Reisezeitraum etc. Nach den Nutzungsbedingungen des Online-Reiseportals dürfen Benutzer:innen Bewertungen nur abgeben, wenn diese auch tatsächlich Reiseleistungen in Anspruch genommen haben.

Der Ferienpark wehrte sich gegen die negativen Bewertungen mit der bloßen Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste gewesen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Rüge des Bewerteten, es liege kein Gästekontakt vor, grundsätzlich ausreicht, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus den Bewertungen Angaben ergeben, die Rückschlüsse auf einen konkreten Gästekontakt möglich erscheinen lassen. Das Hotel kann laut Bundesgerichtshof die Angaben nämlich regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt sicher feststellen. Eine nähere Begründung der Behauptung, es habe keinen Gästekontakt gegeben, bedarf es nur, „wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.“

Fazit

Sofern sich aus den Bewertungen für Unternehmer:innen also nicht eindeutig und klar erkennen lässt, welcher Geschäftskontakt der Bewertung zu Grunde liegt, reicht es regelmäßig aus, gegenüber dem Bewertungsportal einen fehlenden Geschäftskontakt geltend zu machen. Das Bewertungsportal muss dann bei dem:der Bewertenden nachfragen und Erkundigungen zur Bewertung einholen. Kommt das Portal dieser Prüfpflicht nicht nach oder gibt es keine Reaktion auf die gestellten Nachfragen, so ist die angegriffene Bewertung zu löschen.

Sollten Sie Hilfe beim Entfernen von negativen (Fake-)Bewertungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Besuchen Sie unsere Kanzlei in Essen-Kettwig an der Hauptstraße 11 oder nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Rufen Sie uns an, schreiben eine E-Mail oder lassen Sie sich zurückrufen. Gerne können Sie auch den Chat unten rechts zur Kontaktaufnahme nutzen.

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