Transparenzregister - REITNER KINSCHER Rechtsanwälte Fachanwälte Notar - Essen Kettwig

Transparenzregister: Pflicht zur Eintragung für alle Gesellschaften

Zum 01. August 2021 wurde das GWG (Geldwäschegesetz) geändert. Die Änderungen haben insbesondere Auswirkungen auf alle Gesellschaften im Hinblick auf Eintragungen im Transparenzregister.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde 2017 aufgrund einer EU-Richtlinie in Deutschland eingeführt. Es wird rein elektronisch geführt und soll der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen.

Im Transparenzregister sind wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaften (z.B. GmbH, AG, OHG, KG) einzutragen. Bei wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um natürliche Personen, die Eigentum am oder Kontrolle über ein Unternehmen haben.

Grundsätzlich kann jeder Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Der Umfang der Einsicht hängt jedoch von der Person des Einsichtnehmenden ab.

Was galt bisher?

In der Vergangenheit gab es für viele Gesellschaften eine so genannte Mitteilungsfiktion. Danach musste keine eigene Eintragung im Transparenzregister erfolgen, wenn sich die notwendigen Informationen bereits aus einem anderen Register ergaben. Dieses andere Register war in vielen Fällen das Handelsregister.

Diese Mitteilungsfiktion ist mit der Gesetzesänderung vom 01. August 2021 entfallen. Damit wird das Transparenzregister zu einem Vollregister, aus dem sich die notwendigen Informationen selbst ergeben müssen.

Was ist jetzt zu tun?

Der Wegfall der Mitteilungsfiktion führt dazu, dass sich alle Gesellschaften aktiv um eine Eintragung im Transparenzregister kümmern müssen.

Die Mitteilung können Gesellschaften selbst unter https://www.transparenzregister.de vornehmen.

Für die Eintragung gab es und gibt es noch teilweise Übergangsfristen:
AGs, SEs und KGaAs mussten bis zum 31. März 2022 die Eintragung vornehmen.
GmbHs und Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften haben noch bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Eintragung vorzunehmen.
Alle anderen Gesellschaften (z.B. Personengesellschaften wie KG und OHG) haben noch bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, die Eintragung vorzunehmen.

Eine Erleichterung gibt es lediglich für Vereine. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Daten automatisch aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen.

Folgen der fehlenden Eintragung

Bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und die sich daraus ergebende Mitteilungspflicht für Gesellschaften drohen Bußgelder. Einfache Verstöße gegen die Melde- und Angabepflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Bei weitergehenden Verstößen drohen sogar Geldbußen bis zu 1 Million EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

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